AGBs
AUSSTELLUNGSBEDINGUNGEN :
Veranstalter:
TILLBEER Concept, UNO Brigitte Schmidt, Ottostraße 2, 61200 Wölfersheim, Telefon: 06036 / 442, Fax: 06036 / 442 ,E-mail: d_bschmidt@freenet.de
Büro in Bielefeld-Sennestadt: Paderborner Straße 293, 33689 Bielefeld, Telefon 05205 / 7777, FAX 05205 / 7991, info@thatsit-messe.de
Anmeldung:
Die Anmeldung zu der Ausstellung wird für den Aussteller bindend mit der Abgabe der unterschriebenen Anmeldung. Durch die vom Aussteller unterzeichnete Anmeldung unterwirft sich der Aussteller den Ausstellungsbedingungen, den gewerbebehördlichen, orts- und feuerpolizeilichen sowie anderen einschlägigen Vorschriften und der Haus- und Platzordnung. Der Aussteller hat dafür einzustehen, daß auch die von ihm auf der Veranstaltung beschäftigten Personen vorgenannte Vorschriften einhalten.
Zulassung:
Über die Zulassung entscheidet der Veranstalter. Ein Rechtsanspruch auf Zulassung besteht nicht. Mit der schriftlichen Mitteilung der Zulassung kommt der Vertrag zustande. Die Standzuteilung erfolgt durch den Veranstalter. Sie wird schriftlich, in der Regel gleichzeitig mit der Zulassung, mitgeteilt. Standwünsche werden nach Möglichkeit berücksichtigt.
Untervermietung:
Der Aussteller ist nicht berechtigt, ohne schriftliche Genehmigung der Ausstellungsleitung den von ihm gemieteten Stand ganz oder teilweise an Dritte unterzuvermieten oder sonst zu überlassen, Ihn zu tauschen oder Aufträge für andere Firmen anzunehmen.
Zahlungsbedingungen:
Die Rechnungserteilung erfolgt gleichzeitig mit der Zulassung. Beanstandungen sind spätestens 1 Woche nach Abgabe der Rechnung geltend zu machen. Die Rechnungsbeträge müssen pünktlich zu den festgesetzten Zahlungsterminen bezahlt sein. 50 % nach Rechnungserteilung – Restbetrag bis zum 1. März 2010. Bei späterer Rechnungserteilung wird die Gesamtsumme 8 Tage nach Rechnungsdatum fällig. Von Fälligkeit an werden Zinsen in Höhe von 3 % über dem von der Deutschen Bundesbank festgelegten Diskontsatz berechnet.
Eine Aufrechnung des Ausstellers gegen Ansprüche des Veranstalters ist nur mit dem Grunde und der Höhe nach unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig, im übrigen ausgeschlossen.
Pfandrecht:
Zur Sicherung seiner Forderungen behält sich der Veranstalter die Ausübung des Vermieterpfandrechts vor. Er ist berechtigt, das Pfandgut nach schriftlicher Ankündigung freihändig zu verkaufen. Eine Haftung für Schäden am Pfandgut wird außer im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit nicht übernommen.
Versicherung , Haftung:
Der Veranstalter haftet nur für Schäden, für die er in seiner Eigenschaft als Veranstalter aufgrund gesetzlicher Bestimmungen in Anspruch genommen werden kann. Der Veranstalter haftet im Rahmen seiner Haftpflichtversicherung. Der Geschädigte hat sich unmittelbar an die Haftpflichtversicherung zu wenden. Eine Abtretung der Erstattungsansprüche an den Geschädigten erfolgt hieraus nicht. Die Haftpflichtversicherung des Veranstalters erstreckt sich nicht auf Ausstellungsgüter und Haftpflichtschäden innerhalb ihres Standes. Der Eintritt der Haftpflichtversicherung ist bei höherer Gewalt ausgeschlossen. Soweit die Haftpflichtversicherung bei einem Schaden nicht eintritt, kann der Veranstalter nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit in Anspruch genommen werden.
Rücktritt:
Nach verbindlicher Anmeldung oder nach erteilter Zulassung ist ein Rücktritt vom Vertrage durch den Aussteller nicht möglich. Sagt der Aussteller dennoch ab oder nimmt er nicht teil, so ist er gleichwohl verpflichtet, die volle Miete zu bezahlen. Der Veranstalter behält sich darüber hinaus die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen vor. Dazu zählen insbesondere die Kosten für ein im Interesse des Gesamtbildes erforderliche Dekoration bzw. sonstige Ausfüllung des Standes.
Kann der Veranstalter den Stand anderweitig vermieten, so hat er gegen den Erstmieter einen Anspruch auf Kostenbeteiligung in Höhe von 25 % des vereinbarten Netto-Mietbetrages zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Dem Erstmieter bleibt unbenommen, nachzuweisen, daß dem Veranstalter kein oder nur ein geringer Schaden entstanden ist.
Widerruf der Zulassung:
Der Veranstalter ist zum Widerruf der Zulassung und zur anderweitigen Vergabe der Standfläche berechtigt, wenn
a ) der Stand nicht rechtzeitig im Sinne der Ziffer 6 bezogen wird.
b ) die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden
c ) die Voraussetzungen für die Erteilung nicht oder nicht mehr gegeben sind.
d ) gegen das Hausrecht verstoßen wird
Auch hier behält sich der Veranstalter die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen nach den in Ziffer 8 dargestellten Grundsätzen vor. Eine eventuelle Schließung des Standes ist entschädigungslos hinzunehmen.
Verlegung, Absage:
Bei vorliegenden zwingenden Gründen ist der Veranstalter berechtigt, die Ausstellung zeitlich zu verlegen oder abzusagen. Hieraus können die Aussteller kein Rücktrittsrecht oder Schadensersatzansprüche herleiten.
Erfüllungsort:
Erfüllungsort ist der Sitz des Veranstalters. Gerichtsstand ist, soweit zulässig, Wölfersheim.







